AGB

1. Die PIQUE Ferry Agency GmbH wird im Folgenden als Agent bezeichnet.2. Der Agent wird für seine Auftraggeber zur Vermittlung von Transporttätigkeiten in deren Namen tätig.

3. Dabei übt der Agent die Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus.

4. Der Agent ist befugt und bevollmächtigt, alle ihm zur Durchführung seines Auftrages erforderlich erschein-enden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Verträge mit Dritten zu üblichen Bedingungen abzuschließen. Der Agent ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

5. Sämtliche vom Agenten abgegebenen Offerten gelten als freibleibend, es sei denn, daß eine gegenteilige Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich getroffen worden ist.

6. In den Honoraren des Agenten sind nicht inbegriffen Gebühren, Steuern und Abgaben, Konsulats- und Beglaubigungskosten, Kosten für das Erstellen von Bankgarantien und Versicherungsprämien.

7. Der Agent ist nicht verpflichtet, für seinen Auftraggeber Dritten gegenüber Garantien zu geben, Sicherheiten zu leisten oder irgendwelche Zahlungen zu leisten, für die er keine Deckung oder kein ihn ausreichenden Sicherheiten hat.

8. Sollte er gleichwohl ohne Anerkennung einer entsprechenden Verpflichtung derartige Sonderleistungen erbringen, so sind ihm diese angemessen zu vergüten, und zwar unabhängig von dem Erstattungsanspruch für sämtliche Aufwendungen wie z.B. Zinsen, Bankspesen etc.

9. Der Agent ist nur Vermittler der Beförderungsleistung. Die Vermittlung erfolgt auf Basis seiner AGB. Die eigentliche Beförderung erfolgt durch den jeweiligen Betreiber der Verbindung auf Basis seiner hierfür geltenden, allgemeinen Beförderungsbedingungen.

10. Der Agent haftet seinem Auftraggeber gegenüber für Schäden und Verluste nur, sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Dasselbe gilt für seine Erfüllungsgehilfen. Der Agent haftet nicht für eine fristgerechte und ordnungsgemäße Durch-führung des Transportes. Der Agent ist auf Verlangen des Auftraggebers aber bereit etwaige Ansprüche gegen den Transportunternehmer / Reeder an den Auftraggeber abzutreten.

11. Sämtliche durch den Agenten zur Verfügung gestellten Informationen wie Preislisten, Fahrpläne und sonstige Informationen sind freibleibend und unverbindlich gültig. Es wird keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Information übernommen. Haftungsansprüche, die durch die Nutzung der hier angebotenen Informationen oder die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen entstehen sind ausgeschlossen, sofern diese nicht nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind.

12. Der Agent behält sich das Recht vor, Fahrpläne und Preise teilweise oder insgesamt ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder dauerhaft einzustellen.

13. Die ordnungsgemäße Deklarierung des Frachtgutes obliegt dem Auftraggeber. Bei falscher Deklarierung hat er den Agenten von etwaigen Schadensersatz-ansprüchen Dritter freizuhalten. Insbesondere hat der Auftraggeber Ansprüche aus Versicherungsleistungen, die ihm zustehen könnten, abzutreten an den Agenten.

14. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Waren an vereinbarter Stelle und zur vereinbarten Zeit anzuliefern. Ebenso ist er dazu verpflichtet, dem Agenten rechtzeitig etwaig erforderliche Dokumente für die Versendung vorzulegen.

15. Die Haftung des Agenten beschränkt sich in allen Fällen bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungs-einheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichtes der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungs-recht des internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung erfolgt gem. § 660 HGB. Der zu ersetzende Schaden wird aber nie mehr betragen als der vom Auftraggeber nachzuweisende Marktwert zum Zeitpunkt des Schadens. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, sonstige Folgeschäden oder gar immaterielle Schäden besteht nicht.

16. Im Falle höherer Gewalt ist der Agent von der Erfüllung seiner Verpflichtung solange befreit, wie die Situation der höheren Gewalt andauert. Sollten dabei Extrakosten für Liegegelder, Lagerkosten, Versicher-ung usw. entstehen, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers.

17. Der Auftraggeber hat dem Agenten dessen Honorare und Auslagen vor der Verfrachtung bzw. vor dem Versand der zu verfrachtenden Waren zu zahlen. Das Risiko von Kursschwankungen geht zu Lasten des Auftraggebers. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb einer durch den Agenten bestimmten Frist hat der Agent das Recht, gesetzliche Zinsen zu berechnen.

18. Ein Recht zur Aufrechnung des Auftraggebers besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

19. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Agenten sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Entstehen des Schadens oder Verlustes rechtshängig gemacht worden sind.

20. Dem Agenten steht ein Pfandrecht und Zurückbe-haltungsrecht an sämtlichen Waren, Unterlagen und Geldern des Auftraggebers für alle Forderungen, die er zu Lasten des Auftraggebers erfüllt hat, zu.

21. Es gilt für alle Verträge deutsches Recht. Gerichts-stand gegenüber Vollkaufleuten ist Eutin.

Eutin, im März 2023